Mietkonditionen

Anbei alle Informationen für die Anmietung unserer Fahrzeuge

Leihobjekt

Der Vermieter vermietet und übergibt hiermit an den Mieter und dieser mietet und übernimmt hiermit das oben definierte Fahrzeug.

Grundsätze
  • Der Mieter leistet Gewähr dafür, dass der Lenker des Fahrzeuges im Beitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
  • Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sachgemäß und pfleglich entsprechend der Betriebsanleitung zu behandeln.
Vertragsdauer
  • Dauer des Mietverhältnisses 1 Tag. Das Mietverhältnis kann zum Monatsende mit Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst werden. Das Mietverhältnis kann von Firma  Lammer jederzeit ohne Angaben von Gründen fristlos gekündigt werden. Eine Verlängerung der Leihfrist kann bei Bedarf schriftlich oder telefonisch vereinbart werden.
  • Die Übergabe und Rücknahme des Fahrzeuges ist von beiden Parteien schriftlich zu dokumentieren. Die Rückgabe ist an folgende Adresse durchzuführen. Raimund Lammer, 8311 Industriegassse 6
  • Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeuges nicht zu dem in Punkt 3/b vereinbarten Zeitpunkt, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters an sich zu nehmen, gleichgültig, wo sich das Fahrzeug befindet.
Versicherung

Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 5% der Schadenssumme jedoch mindestens € 500,–. Das entliehene Fahrzeug ist nur in Österreich Kaskoversichert.

Schad und Klagloshaltung

Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Laufzeit des Vertrages am Fahrzeug entstehen, sowie für Schäden, die er unter Benützung des Fahrzeuges bei Dritten verursacht. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle daraus entstehenden Nachteile Schad- und klaglos zu halten.

Der Mieter haftet insbesondere auch

  • Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstehen
  • Für alle Folgen von Verstößen gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot, oder sonstige ungesetzlichen Handlungen im In- und Ausland, z.B. StVO, Zollvorschriften usw.
  • Für Schadenersatzforderungen, für die die Haftpflichtversicherung aus welchen Gründen immer keine Deckung gewährt
    • für Selbstbehalt aus der Kaskoversicherung
    • für Schäden am Mietfahrzeug, für die die Kaskoversicherung keine Deckung gewährt
    • für jene Schäden, an deren Zustandekommen ihn kein Verschulden trifft
    • für alle Schäden, die ein Dritter, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, verursacht.
Verhalten bei Verkehrsunfällen

Bei Auftreten von Schäden oder bei Verwicklung des Fahrzeuges in einem Verkehrsunfall ist der Vermieter sofort telefonisch zu verständigen. Der Mieter ist verpflichtet, im Falle der Beteiligung an einem Verkehrsunfall alles vorzunehmen, was zur Klärung des Sachverhaltes dienlich ist, insbesondere sofortige polizeiliche Meldung, Feststellung der Kennzeichen der anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuge. Feststellung von Name und Anschrift der beteiligten Personen und Zeugen, anfertigen einer Lageskizze usw. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter und dessen Versicherer alle von dieser geforderten Information unverzüglich, jedenfalls aber sofort auf Anfrage zu geben. Der Mieter ist nicht berechtigt, einen Anspruch Dritter ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen.